Nachdem „Nordsee“, die größte europäische Fischrestaurantkette, elf der dreizehn Betriebsratswahlen angefochten hatte, gab es vor den Arbeitsgerichten Neumünster und Oberhausen erste positive Entscheidungen: Die Filialleiter, die in den Betriebsrat gewählt wurden, seien keine leitenden Angestellten. Die Betriebsratswahl bleibe gültig, erklärt die Gewerkschaft NGG in einer Pressemittteilung.
„Auch wenn erst zwei von elf Verfahren erstinstanzlich entschieden wurden, ist ein erster Aufschlag gemacht. Das lässt uns für die weiteren Verfahren hoffen. Wir sind zuversichtlich, dass der Angriff auf die Mitbestimmung abgewehrt wird“, sagte Michaela Rosenberger, Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).
Mit unterschiedlichen Begründungen kamen das Arbeitsgericht Neumünster am 27. Juni 2018 und das Arbeitsgericht Oberhausen am 5. Juli 2018 zu dem Ergebnis, dass Filialleiterinnen und Filialleiter keine leitenden Angestellten seien, wie von „Nordsee“ behauptet. Entweder sei arbeitsvertraglich keine alleinige Personalverantwortung vereinbart oder die Bedeutung der einzelnen Filiale für Betrieb und Unternehmen sei untergeordnet. Die Betriebsratswahlen bleiben in den betroffenen Teilregionen damit wirksam.
Hintergrund:
„Nordsee“ betreibt in Deutschland mehr als 200 Filialen mit ca. 4.800 Beschäftigten und ist seit 2016 Mitglied im Bundesverband der Systemgastronomie. Erstmals ist „Nordsee“ im Frühjahr 2018 – kurz vor den Betriebsratswahlen – dazu übergegangen, „Personalvollmachten“ auszustellen, ohne dass indes die Gehälter erhöht wurden. Quasi über Nacht hatte „Nordsee“ plötzlich 228 statt 18 leitende Angestellte und vertrat die Auffassung, dass diese Filialleiterinnen und Filialleiter weder im Wahlvorstand arbeiten oder als Betriebsrat gewählt werden könnten. Die Gewerkschaft NGG sah darin, dass mehr als die Hälfte aller Betriebsräte betroffen waren, eine massive Behinderung der Betriebsratswahlen.