Zahlreiche Unternehmen versuchen die Pandemie zu nutzen, um Rechtsansprüche von Beschäftigten zu unterlaufen oder Kosten auf ihrem Rücken zu sparen. Dank einer kämpferischen Belegschaft und eines ebenso kämpferischen Betriebsrat sind erneut solche Versuche des Sicherheitsdienstleister DSW am Flughafen Düsseldorf gescheitert.
Das Arbeitsgericht entschied auf Antrag des Betriebsrats gegen die Arbeitgeber-Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung Urlaub im Unternehmen. Dazu ein Beitrag des verdi-Sekretärs Özay Tarim, den wir gern übernehmen (https://luftsicherheit-nrw.de/naechste-klatsche-fuer-dsw-geschaeftsfuehrung-am-flughafen-duesseldorf/):
Wie viele juristische Klatschen verträgt so ein Unternehmen? Eine Niederlage nach der anderen von DSW gegen den Betriebsrat am Flughafen Düsseldorf. Der Arbeitgeber missachtet wiederholt Beschäftigte und Betriebsrat. Die Geschäftsführung vom Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW will offenbar keine Lehren aus den bisherigen Verfehlungen ziehen. Immer wieder versucht dieses Unternehmen vergeblich mit nicht nachvollziehbaren Rechtsmeinungen Gesetze und Vereinbarungen so auszulegen, dass die Ansprüche der Beschäftigten streitig gestellt werden sollen.
Das beste Beispiel dafür war der missbräuchliche Umgang mit Kurzarbeitergeld.
Im November 2020 hatte DSW-Geschäftsführer Peter Lange für sich noch ein weiteres Thema entdeckt: Kürzungen von Urlaubstagen während des Kurzarbeitszeitraums! Als ob die Kurzarbeit unseren Kolleginnen und Kollegen schon nicht genug abverlangen würde, will der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch der Beschäftigten pauschal kürzen. In einem Mitarbeiterschreiben an alle Beschäftigten hatte die Geschäftsführung bereits Ende November 2020 mitgeteilt, dass aufgrund der Kurzarbeit auch gleichzeitig ein reduzierter Urlaubsanspruch entstehen würde. Die Grundlage für die anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs wäre eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Weiter heißt es beispielsweise in einem dieser DSW-Schreiben: „Wir planen für das Jahr 2021 mit einer durchschnittlichen Abforderung von 70 % und bitten Sie daher, zunächst nur 20 Tage Ihres vollen Urlaubsanspruchs zu beantragen. Während des Kalenderjahres 2021 werden wir den Urlaubsanspruch laufend prüfen, die Höhe ggf. anpassen und Ihnen mitteilen.”
Diese DSW-Schreiben stellen für uns lediglich eine unverbindliche Aufforderung dar, die unsere Kolleginnen und Kollegen nicht davon abhalten werden, ihre bisherigen vollen tarifvertraglichen Urlaubsansprüche einzureichen. Die von DSW erwähnte EuGH-Entscheidung bezieht sich vielmehr auf Kurzarbeit Null Zeiträume, die aber am Flughafen Düsseldorf nicht existieren.
DSW ignoriert Betriebsvereinbarung Urlaub!
Unser Betriebsrat ist auch unmittelbar nach diesen DSW-Schreiben tätig geworden und hat gegenüber dem Arbeitgeber deutlich gemacht, dass pauschale Urlaubskürzungen rechtswidrig sind. Es existiert nämlich eine gültige Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung, die eine Urlaubsreduzierung in dieser Form nicht vorsieht. Die Betriebsvereinbarung Urlaub enthält dezidierte Regeln zum Verfahren der Urlaubsgewährung. Zunächst ist von den Beschäftigten bis zum 31.10 eines Jahres der gesamte Jahresurlaub (minus 6 Tage für späteren Urlaubsbedarf) für das Folgejahr in das Formular „Urlaubsvorschlagsliste“ einzutragen. Die Bearbeitung dieser Listen findet sodann im Zeitraum vom 01.-30.11 statt. Der Urlaubsplan ist bis zum 30.11 fertig zu stellen und ab dem 01.12 den Beschäftigten bekannt zu geben. Dieser Betriebsvereinbarungsregelung wollte DSW aber keine Beachtung schenken und hat nur Urlaubsanträge von den Beschäftigten mit reduzierten Urlaubstagen entgegengenommen bzw. akzeptiert. Deshalb musste der Betriebsrat auch wegen diesem Fehlverhalten ein Beschlussverfahren gegen DSW beim Arbeitsgericht Düsseldorf einleiten.
Anfang Juni folgte dann die Gerichtsentscheidung: Der Arbeitgeber hat mit seiner Vorgehensweise klar und deutlich gegen die Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung Urlaub verstoßen. Es ist unstreitig, dass ein Jahresurlaubsplan, der den von den Beschäftigten jeweils beantragten Jahresurlaub beinhaltet, weder bis zum 30.11.2020 noch zu einem späteren Zeitpunkt von DSW aufgestellt worden ist. In der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Düsseldorf heißt es dazu: Die Arbeitgeberin hat dadurch, dass sie nicht bis zum 30.11.2020 den vollen Jahresurlaub 2021 der sich nicht in Kurzarbeit Null befindlichen Mitarbeiter minus sechs Tage in den Jahresurlaubsplan eingetragen hat, gegen § 4 Ziff. 4.2. der Betriebsvereinbarung Urlaub verstoßen. Die Betriebsvereinbarung Urlaub gilt gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebes, unabhängig davon, ob diese im Schichtsystem 6/2 arbeiten oder nicht, sodass insoweit keine Unterscheidung vorzunehmen ist.
Urlaubskürzung an NRW-Flughäfen nur bei DSW!
Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW ist der einzige Sicherheitsdienstleister an den NRW-Verkehrsflughäfen, der die Urlaubstage der Beschäftigten im Kurzarbeitszeitraum kürzen will. Die Konkurrenz-Unternehmen von DSW haben von dem Thema „Urlaubskürzung“ Abstand genommen. Obwohl DSW an dem bisherigen Schichtsystem (6 Tage arbeiten 2 Tage frei) festhält und die Beschäftigten sich auch nicht in Kurzarbeit Null befinden, soll dennoch der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Das bedeutet für die DSW-Belegschaft, ein weiterer Konflikt bzw. juristische Auseinandersetzung am Flughafen Düsseldorf. Die bereits eingeleiteten, sowie die noch hinzukommenden individuellen Klageverfahren wegen der Urlaubskürzung gegen DSW, müssen trotz dieses aktuellen Urteils weiter fortgesetzt werden. Das Urteil für die Betriebsvereinbarung Urlaub ersetzt zwar nicht die Einzelklagen unserer Kolleginnen und Kollegen, wird aber eine wichtige Rolle bei den anstehenden Gerichtsverfahren spielen. Wir erwarten auch bei den individuellen Klagen gegen die Urlaubskürzungen von DSW positive Urteile für die Beschäftigten.
Der Sicherheitsdienstleister des Bundesinnenministeriums sorgt weiter für Unsicherheit – und zwar beim eigenen Personal am Flughafen Düsseldorf!