(gk) Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in Heidelberg am 13.12.21 ist es zu einem Vergleich gekommen. Es ging allein um die Rechtsfrage, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zum Umzug der Serviceabteilung in ein neues Dienstgebäude zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Corona-Infektionen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Umzug erfolgt sind – work watch berichtete – waren nicht Gegenstand der Verhandlung. Das am Prozess teilnehmende Betriebsratsmitglied habe den Vergleich allerdings nur “widerruflich” angenommen, da das gesamte Betriebsratsgremium noch zustimmen müsse, so eine Gerichtssprecherin gegenüber der Rhein-Neckar-Zeitung. Dafür habe der Richter eine Frist bis zum 12. Januar gesetzt.
In einer Stellungnahme zum Gütetermin heißt es von ProMinent, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Umzug und den Infektionen gebe. Man nehme den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter*innen und insbesondere den Schutz vor Corona sehr ernst. Der Begriff „Corona-Ausbruch“ sei unpassend.
Gegenüber work-watch berichten Mitarbeiter*innen, dass die Geschäftsführung der Vertriebsgesellschaft, in der die Corona-Infektionen aufgetreten waren, nun versuchen würde, die Belegschaft gegen den Betriebsrat aufzubringen. Der Vorwurf laute Geschäftsschädigung: Weil der Betriebsrat mit der Infektion an die Öffentlichkeit gegangen sei, dürften Außendienst- und Servicemitarbeiter keinen unmittelbaren Kundenkontakt mehr haben. Erhoben würden die Vorwürfe in eigens organisierten Versammlungen, die ohne Absprache mit dem Betriebsrat durch die Geschäftsführung einberufen und offiziell als „Belegschaftsinformationen“ bezeichnet werden.
Aussagekräfte Gefährdungsbeurteilungen existierten nicht, so ein BR-Mitglied, sie würden die Bestimmungen zu Sars-Cov 2 nicht ausreichend berücksichtigen und der Betriebsrat sei ohnehin nicht an ihrer Erstellung beteiligt gewesen – nach gängiger Rechtsauffassung eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers.