13. Juni 2022

Bossing bei ProMinent: Gütetermin gescheitert

 

 

Die Regionalpresse ließ sich den Gütetermin am 8.Juni vor dem Arbeitsgericht in Heidelberg, bei dem es um die Ersatzzustimmung für eine Kündigung des ehemaligen ProMinent-Betriebsvorsitzenden ging, nicht entgehen. Das ist eher ungewöhnlich. Aber hier geht es um den Konzern des amtierenden Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeber (BDA) Rainer Dulger und seit Monaten steht der Vorwurf des „Bossings“ im Raum. Dieses Vorgehen von Arbeitgebern gegen engagierte MitarbeiterInnen und Gremienmitglieder der Mitbestimmungsorgane im Betrieb soll laut Koalitionsvertrag demnächst als Offizialdelikt gewertet werden, das mit Haftstrafen geahndet werden kann.

Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist der Arbeitgeber jedenfalls auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Der Mannheimer Morgen berichtet von Versuchen, den amtierenden Betriebsrat deswegen unter Druck zu setzen. Da der Arbeitgeber offensichtlich nicht erfolgreich war, muss er sich nun die Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren ersetzen lassen.

Work Watch berichtete schon mehrfach über die konfliktreiche Beziehung zwischen dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden und der Geschäftsführung von Prominent.

Aus dem Gerichtssaal berichteten nun die Rhein Neckar Zeitung RNZ und der Mannheimer Morgen. Viele KollegInnen waren gekommen, um den amtierenden Betriebsrat zu unterstützen. Ursache des Kündigungsbegehrens sei eine Facebook Nachricht gewesen, in der das BR Mitglied die als arbeitgeberfreundlich geltende Liste „Pro ProMinent“ und die Geschäftsführung während des Wahlkampfs in diesem Frühjahr diffamiert haben soll. Die Nachricht soll u.a. signalisiert haben, dass die Geschäftsführung Beschäftigten mit Sanktionen drohe, sollten diese nicht die neu angetretene Liste „Pro ProMinet“ wählen. Tatsächlich wurde Prominent in dem Posting nicht namentlich erwähnt. Dennoch sieht der Arbeitgeber deswegen das Vertrauensverhältnis so sehr gestört, dass wie im vorliegenden Fall auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sei.

Wenn man allerdings genauer auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Konfliktparteien schaut, sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Geschäftsführung vor den BR Neuwahlen in einem Aushang indirekt aufforderte, die amtierenden Mitglieder der Arbeitnehmervertretung abzuwählen.

Laut IGM Heidelberg ein klarer Aufruf an die Beschäftigten zur Gegenkandidatur und Wahlbeeinflussung, der nach dem Betriebsverfassungsgesetz illegal ist.

Nach 20 Dienstjahren sind die Fronten verhärtet: Für den Arbeitgeber ist lediglich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses denkbar, während für das inzwischen einfache Betriebsratsmitglied kein Vergleich im Sinne eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung in Frage kommt.