Durch die Übernahme der Möbelstadt Rück durch die XXXLutz-Gruppe verloren bis Oktober 2015 von ursprünglich 330 Beschäftigten 140 ihren Arbeitsplatz. Viele der KollegInnen haben sich gegen ihre Kündigung gewehrt, und die meisten bekamen vom Arbeitsgericht Oberhausen Recht. Da das Unternehmen gegen die Urteile Berufung einlegte, werden die Kündigungsschutzklagen seit Anfang August vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf verhandelt. Das Unternehmenskonstrukt von XXXL spielt in den Verfahren eine zentrale Rolle.
Die Möbelstadt Rück gehört seit Anfang 2014 zur stark expandierenden österreichischen XXXLutz-Gruppe. Die Unternehmensgruppe ist faktisch ein Konzern, tut aber alles, um diese Rechtsform und die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie z. B. die Konzernhaftung, zu vermeiden. Sie übernimmt bestehende Möbelhäuser und spaltet die nach außen weiterhin einheitlichen Betriebe in mindestens fünf Gesellschaften auf, um aus der Tarifbindung auszubrechen und Lohndumping zu betreiben.
Trennung von Personal und Vermögen
Die angeblich der Kostentransparenz dienende Struktur der Gruppe ist nicht nur aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit problematisch. Auf der einen Seite gibt es die operativen Handelsfirmen sowie die Immobilienbesitz- und Finanzierungsgesellschaften der XXXL-Möbelhäuser, die zur RAS Beteiligungs GmbH gehören, einem Konzern mit Sitz in Wien. Auf der anderen Seite gibt es die zahlreichen Dienstleistungsgesellschaften. Allein in Deutschland sind es über 150 Kommanditgesellschaften (KGs), die alle ihren Sitz an derselben Adresse in Würzburg haben. Im Gegensatz zu den Unternehmen der zuerst genannten Sparte sind sie nahezu vermögenslos und können schnell wieder liquidiert werden, wenn das Unternehmensinteresse dies erfordert. Bei diesen Dienstleistungsgesellschaften sind die KollegInnen angestellt und werden von ihnen in den XXXL-Filialen eingesetzt. Die Dienstleistungsgesellschaften sind sowohl durch Beteiligungen als auch durch das Führungspersonal eng mit dem RAS-Konzern verbunden, jedoch rechtlich eigenständige Konstrukte. Die zentralen Figuren in beiden Sparten sind die Brüder Richard, Andreas und Thomas Seifert. Alle Fäden laufen in Würzburg bzw. im österreichischen Wels zusammen.
Die XXXLutz-Gruppe ist bekannt für den rücksichtslosen Umgang mit den Beschäftigten der von ihr übernommenen Möbelhäuser – und nicht zuletzt mit deren Betriebsräten. Potentiell unbequeme, „teure“ oder nicht so leicht kündbare KollegInnen verlieren durch die Umstrukturierung des Unternehmens ihren Arbeitsplatz. Auch dann, wenn das Möbelhaus während der Übernahme durchgängig geöffnet war und sich weder Name noch Abteilungen, weder Sortiment noch KundInnenkreis geändert haben – wie in Oberhausen.
Kündigungen und Tarifflucht
Im Zuge der Übernahme der Möbelstadt Rück durch XXXLutz wurde allen Beschäftigten zum 31.12.2014 gekündigt und der Betrieb aufgespalten: Die meisten KollegInnen erhielten zum 1. Januar 2015 Arbeitsverträge von einer von fünf XXXLutz-Gesellschaften, von denen zwei den Möbelverkauf übernahmen und drei fortan das Lager betrieben.
Die Möbelstadt Rück GmbH & Co. KG, bei der die KollegInnen zuvor angestellt waren, blieb Eigentümerin der Immobilie. Die beiden neuen Gesellschaften, die den Betrieb des Verkaufshauses übernahmen, hatten Verträge mit der Möbelstadt Rück abgeschlossen, die sie zur Nutzung des Geschäfts und des Inventars berechtigten, und sie stellten das Personal.
Den KollegInnen war zuvor schriftlich versichert worden, dass sich für sie durch diesen Wechsel nichts ändern würde. Doch zum 31. Juli 2015 kündigte die Möbelstadt Rück den beiden Gesellschaften, die das Verkaufshaus übernommen hatten, die Verträge. Dies war aufgrund einer kurzen Kündigungsfrist problemlos möglich. Die vermögens- und nun auch auftragslosen Dienstleistungsgesellschaften kündigten wiederum ihren Beschäftigten aus betrieblichen Gründen. Ab dem 1. August 2015 wurden die Geschäfte von nunmehr neun anderen Gesellschaften übernommen. Bei acht von ihnen handelt es sich um XXXLutz-Dienstleistungsgesellschaften. Lediglich der Bereich Reinigung wurde an das Unternehmen Stölting abgegeben. 68 KollegInnen – darunter Schwerbehinderte und der gesamte Betriebsrat – wurden von den neuen Gesellschaften nicht übernommen und verloren ihren Arbeitsplatz. Die Umstrukturierung wurde auch zum Ausstieg aus dem Tarifvertrag und zu drastischen Lohnsenkungen genutzt.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hatte in den meisten Fällen entschieden, dass die Kündigungen der Altbeschäftigten unwirksam waren, weil ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB stattgefunden hat. Gegen diese Urteile legte die Geschäftsleitung Berufung ein, so dass die Kündigungsschutzklagen an das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gingen.
Betriebsübergang oder Funktionsnachfolge?
Am 30. August 2016 wurde vor dem LAG die Klage eines langjährigen Verkäufers von Rück verhandelt. Sein Arbeitsverhältnis war zum 1. Januar 2015 auf die RK-Vertriebs-GmbH & Co. KG übergegangen, eine der beiden XXXLutz-Gesellschaften, die zu dem Zeitpunkt den Betrieb des Verkaufshauses übernommen hatten.
Für die Gegenseite war allein Dr. Gert Commandeur, Fachanwalt für Arbeits- und Wirtschaftsrecht aus Neuenrade, erschienen. Nach eigenen Angaben ist er Spezialist für Betriebsübergänge, wobei seine Kanzlei fast ausschließlich Unternehmer vertritt. Er war offenkundig daran interessiert, einen Vergleich abzuschließen und stellte auch eine höhere Abfindung in Aussicht als die 33.000 Euro, die das Unternehmen zuvor in Oberhausen geboten hatte. Der Kläger lehnte allerdings, trotz unsicherem Ausgang des Verfahrens, das Ansinnen ab, ein entsprechendes Angebot zu machen. Was ihm im Verlauf der Verhandlung insgesamt drei Mal nahe gelegt wurde.
Auch der Anwalt von XXXL stellte nicht in Frage, dass am 1. Januar 2015 ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Doch am 1. August 2015 wurde die Abteilung des Verkäufers von der RE-Vertriebs-GmbH & Co. KG, einer der acht „neuen“ XXXLutz-Gesellschaften, übernommen, und er wurde von dieser nicht weiterbeschäftigt. Auch jetzt hatte es keine wesentlichen Veränderungen im Betrieb des Möbelhauses gegeben, der ohne Unterbrechung weiterlief. Der Unternehmensanwalt versuchte jedoch, das Gericht davon zu überzeugen, dass mit dem 1. August 2015 alles anders geworden ist:
Die RK-Gesellschaften seien für eine juristische Sekunde noch Einzelhändler gewesen. Dann aber sei der Einzelhandel modifiziert worden zur Dienstleistung, und der Möbelhandel sei zurückgefallen an die Möbelstadt Rück.
Die neuen Gesellschaften seien reine Dienstleistungsunternehmen. Der Einzelhändler sei das Möbelhaus Rück, das den Dienstleistungsgesellschaften Nutzungsrechte über Gebäude und Inventar einräume. Die Möbelstadt Rück aber habe kein Personal, also stellten sich auch keine arbeitsrechtlichen Fragen. Einen einheitlichen Betrieb gäbe es nicht mehr.
Somit habe es zum 1. August keinen erneuten Betriebsübergang gegeben, sondern eine bloße Funktionsnachfolge.
Rote Zahlen bei XXXL Rück?
Die Unternehmensleitung von XXXL Rück hatte den Schritt, den ersten beiden Gesellschaften keine Aufträge mehr zu erteilen, gegenüber der örtlichen Presse Ende Juli 2015 mit der prekären wirtschaftlichen Lage des Hauses begründet: Rück schreibe keine schwarzen Zahlen.
Diese ernste finanzielle Schieflage muss sehr plötzlich und unerwartet eingetreten sein und extrem schnelles Handeln erfordert haben: Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende von XXXL Rück, Dirk Klimaschewski, hatte damals der WAZ geschildert, dass die Geschäftsleitung noch im März 2015 von richtig guten Umsätzen gesprochen und Extra-Rabatte für Angehörige von Beschäftigten gewährt habe. Nachdem einen Monat vorher noch ein Betriebsfest gefeiert worden sei, sei im Juni 2015 auf einmal von einem deutlich verschlechterten Umsatz die Rede gewesen. Laut der Geschäftsleitung soll dies die Kündigung der Verträge zum 31. Juli 2015 erfordert haben.
Dies wiederholte Rechtsanwalt Commandeur bei der Verhandlung am 31. August 2016 jedoch nicht.
Auch bemerkenswert: Die RE-Vertriebs-GmbH & Co. KG wurde am selben Tag, am 26. Februar 2014, zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wie die RK-Vertriebs-GmbH & Co. KG, die so schlecht gewirtschaftet haben soll, dass sie am Ende liquidiert werden musste. Beide Gesellschaften haben denselben Sitz, dieselben GesellschafterInnen, denselben Geschäftszweck, die gleiche finanzielle Ausstattung. Dies spielte jedoch vor Gericht keine Rolle.
Ein Möbelhaus ohne Leitung?
Rechtsanwalt Commandeur sollte anhand eines verkaufsoffenen Sonntags beschreiben, wie es in der Praxis aussieht, wenn acht verschiedene Unternehmen unabhängig voneinander Entscheidungen zur Organisation des Verkaufs und zum Personaleinsatz treffen. Und was passieren würde, wenn alle Abteilungen ein Maximum an Personal einsetzten, aber das Unternehmen, das für die Kasse zuständig ist, nur zwei MitarbeiterInnen schicken würde. Laut dem Anwalt von XXXL kann so ein Fall tatsächlich eintreten und würde dann ein kritisches nachbereitendes Gespräch mit dem betreffenden Unternehmen nach sich ziehen. Denn alle Gesellschaften würden jeweils frei über Personalangelegenheiten entscheiden. Dass alle Unternehmen an diesem Sonntag überhaupt Personal einsetzten, läge daran, dass sie von der Stadtverwaltung über die Daten von verkaufsoffenen Sonntagen informiert würden.
Dass die acht Unternehmen, die heute XXXL Rück betreiben, nicht unkoordiniert nebeneinander her, sondern Hand in Hand arbeiten, liegt angeblich nicht daran, dass es eine gemeinsame Unternehmensleitung gibt, sondern an einer innovativen Software, die alles steuert. Das Spezialprogramm, das diese Leistung vollbringt, wird laut Aussage des XXXLutz-Anwalts von einer der beteiligten Gesellschaften zur Verfügung gestellt. Somit würde keine Koordination der Tätigkeiten durch eine Leitung stattfinden, da Software ja keine Leitung sei.
Der Vorsitzende Richter war mit den Einlassungen beider Seiten unzufrieden und hätte es offensichtlich gerne vermieden, ein Urteil zu fällen. Zweimal unterbrach er die Verhandlung, um doch noch eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Zu der kam es jedoch nicht.
Teilerfolge
Die Argumentation des Unternehmensanwalts überzeugte die 14. Kammer des LAG am Ende nicht. Sie bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen, dass es sich um einen Teilbetriebsübergang gehandelt hat. Dem Kollegen hätte nicht gekündigt werden dürfen.
Zwei Tage später, am 1. September 2016, wurden die Kündigungsschutzklagen von zwei Kolleginnen aus dem Vertrieb und einer Spülhilfe aus dem Restaurant vor dem LAG verhandelt. Die 5. Kammer des LAG kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es sich um Teilbetriebsübergänge gehandelt hat, wobei die Vorsitzende Richterin deutliche Worte für die Praktiken von XXXLutz fand und der Unternehmensleitung eine schallende Ohrfeige verpasste.
Im Fall der Spülhilfe hat die Geschäftsleitung noch im Gerichtssaal über ihren Anwalt die Berufung zurückgenommen und die Kollegin weiterbeschäftigt.
Im Falle der Vertriebsmitarbeiterinnen wertete die Kammer die feste Zuordnung der Mitarbeiterinnen zu den Abteilungen, die Zuständigkeit von Abteilungsleiterinnen sowie das gleich gebliebene Warensortiment und die unveränderten Arbeitsabläufe als Indizien für einen Teilbetriebsübergang.
Die undurchsichtige Struktur der XXXLutz-Gruppe bereitet den Gerichten immer wieder Probleme und führt zur Verzögerung von Entscheidungen. So konnte bei einer Vertriebsmitarbeiterin nicht eindeutig festgestellt werden, welches der acht Unternehmen ihre Abteilung am 1. August 2015 übernommen hat. Möglicherweise muss der Fall noch einmal an das Arbeitsgericht Oberhausen zurücküberwiesen werden.
Die Ergebnisse der bisherigen Verhandlungen sind im Wesentlichen erfreulich, aber leider nicht das Ende der Geschichte. Zum einen stehen in den nächsten Monaten noch über zwanzig Klagen von KollegInnen von XXXL Rück vor dem LAG Düsseldorf an, bei unterschiedlichen Kammern. Die gewonnenen Prozesse sind ein gutes Zeichen, aber es gibt keine Garantie dafür, dass alle anderen auch dieses Ergebnis haben werden. Zudem hat das LAG die Revision zugelassen.
Vor allem aber stellen die Urteile nicht das Unternehmenskonstrukt als solches in Frage. Um den Punkt, ob nicht der gesamte Betrieb Möbelstadt Rück auf den XXXLutz-Konzern übergegangen ist, geht es bei den Verhandlungen in Düsseldorf nicht mehr.
Gegenwehr organisieren!
XXXL Rück zu boykottieren und Forderungen an den Rat zu stellen, wie es geschieht, ist angebracht, wird jedoch nicht ausreichen, um XXXLutz und seinen Nachahmern das Handwerk zu legen. Zumal der Vorgang in Oberhausen kein Einzelfall ist, sondern dem strategischen Vorgehen der Lutz-Gruppe entspricht. Nötig ist eine bundesweite von Gewerkschaften, Parteien, Initiativen etc. getragene Kampagne, die diese kriminellen Methoden öffentlich macht und ächtet. Dies würde mit der Zeit auch die Rechtsprechung beeinflussen. Zudem sollten die Strukturen von XXXL weiter analysiert und KollegInnen und insbesondere Betriebsräte über die Strategie von XXXLutz informiert werden, die in vergleichbarer Weise auch von anderen Unternehmen praktiziert wird. Außerdem sollten ggf. nötige Gesetzesänderungen eingefordert werden – und die Einhaltung der bestehenden Gesetze zum Schutz von Beschäftigten.
Nicht zuletzt ist praktische Solidarität mit den betroffenen KollegInnen gefragt. Die sich über eine lange Zeit hinziehende Auseinandersetzung mit XXXLutz stellt eine große psychische und finanzielle Belastung dar. Die Hälfte der KollegInnen von Rück, die gegen ihre Entlassung geklagt hatten, musste den Kampf inzwischen aufgeben, weil sie sich ihn nicht mehr leisten konnten.
Petra Stanius, Mitglied von Verdi und vom Aktionskreis gegen Unternehmerwillkür (AKUWILL),
24. September 2016