Wir haben bereits vor Jahren über die Machenschaften der Lufthansa-Tochter LSG-Sky berichet (https://www.work-watch.de/2016/03/catering-personal-der-lufthansa-klagt-gegen-lohnraub/).
Das Unternehmen hatte systematisch Mitarbeiter auf Abruf um Lohnbestandteile und um die Betriebsrente betrogen.
Nun hat der Anwalt eines Betroffenen, Dr. Kiourtsoglou, vor dem Bundesarbeitsgericht einen durchschlagenden Erfolg erkämpft.
Hier sein Bericht:
In der Sache von Herrn Özkan Akgül gegen die Gate Gourmet GmbH Deutschland ist seit dem
letzten Freitag, dem 28.05.2021, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf der Homepage
(www.bag.de) für jeden Interessenten zugänglich.
Die LSG Sky Chefs Deutschland GmbH, das weltweit tätige Catering-Unternehmen mit Betrieben
in allen deutschen Flughäfen, das bis Ende 2020 ein Tochterunternehmen der Lufthansa A.G.
war, hatte vor Jahren die geniale Idee gehabt, das Konstrukt des sog. Mitarbeiters auf Abruf zu
schaffen. Sie hat den Mitarbeitern auf Abruf Verträge zur Unterzeichnung vorgelegt, in denen ein
„Einsatzumfang von 40 Stunden pro Monat festgelegt wurde“. Gleichzeitig hatte man diesen Mitarbeitern
bei Vertragsunterzeichnung mündlich zugesagt, dass sie wie Vollzeitmitarbeiter eingesetzt
werden, was auch geschah. Die Arbeitgeberin wusste sehr gut, dass kein Arbeitnehmer mit
dem Lohn von 40 Arbeitsstunden im Monat überleben konnte. Die LSG Sky Chefs Deutschland
GmbH hatte im Zeitraum 1995 bis 2015 diese Arbeitsverhältnisse mit einem einfachen Trick auf
der Basis von firmeninternen Tarifverträgen so gestaltet, dass die Arbeitnehmer Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld, Urlaubskindergeldzuschlag und sonstige Lohnnebenleistungen auf der Basis von 40
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Stunden pro Monat erhalten haben. Die Tarifverträge hat auf der Seite der Arbeitnehmer die Gewerkschaft
ver.di. unterschrieben.
Die Mitarbeiter auf Abruf waren flexibel und vor allem billiger für den Lufthansa Konzern. Die LSG
Sky Chefs Deutschland GmbH hatte auch die Betriebsrente der Mitarbeiter auf Abruf auf der
Grundlage der vertraglich vereinbarten 40 Stunden im Monat berechnet, obwohl sie diese regelmäßig
wie Vollzeitmitarbeiter einsetzte. Mit dieser ungerechten Regelung wurden die Mitarbeiter
auf Abruf nach dem Ende ihres Arbeitslebens in die Altersarmut getrieben.
Der Kläger, der von der Arbeitgeberin im Zeitraum 2002 bis 2015 wie ein Vollzeitmitarbeiter eingesetzt
wurde, hat sich gegen die ungerechte Betriebsrente-Regelung gewehrt und vor dem Arbeitsgericht
Frankfurt am Main geklagt. Er wollte mit seiner Klage erreichen, dass seine Betriebsrente
gemäß der von ihm tatsächlich geleisteten Arbeit berechnet wird. Seine Klage wurde vom
Arbeitsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das keine Begründung enthielt,
hat er Berufung eingereicht, die ebenfalls vom Hessischen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen
wurde. Auf seine Revision hat das Bundesarbeitsgericht am 23.02.2021 entschieden,
dass Arbeitnehmer auf Abruf, die mit einem Arbeitsvertrag von 40 Stunden im Monat beschäftigt
sind, aber mehr als 40 Stunden im Monat eingesetzt werden, Anspruch auf eine Betriebsrente
haben, bei deren Berechnung jede geleistete Stunde bis zum Erreichen der Beschäftigungszeit
eines Vollzeitmitarbeiters zugrunde zu legen ist.
Herr Özkan Akgül hat sich in drei Instanzen auf den sog. Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
berufen und nach 3 ½ Jahren Recht bekommen. Die Rechtsnachfolgerin der LSG Sky Chefs
Deutschland GmbH, die Gate Gourmet GmbH Deutschland wurde verurteilt, beim Eintritt des
Versorgungsfalles eine Betriebsrente zu gewähren, die der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit entspricht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.02.2021 (Az.: 3 AZR 618/19) „einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt, der dazu führt, dass die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2
Buchst c TV LH BRB teilnichtig ist (§ 134 BGB), nämlich soweit Arbeitnehmer „auf Abruf“ – wie
dargelegt – benachteiligt werden. Dies begründet den Anspruch des Klägers auf die vorenthaltene
Vergünstigung. Der Kläger kann verlangen, dass das rentenfähige Einkommen – entsprechend
der Regelungen für die Vollzeitarbeitnehmer in anteiligem Umfang – nach § 5 Abs. 1 Satz
2 Buchst. a TV LH BRB berechnet wird. Maßgeblich ist insoweit die Vergütung für die von ihm
tatsächlich geleisteten Stunden begrenzt auf die regelmäßig zu leistenden Monatsstunden eines
vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers – zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld – diese begrenzt auf
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den Grundvergütungsanteil eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers – und des anteiligen Zuschlags
zum Urlaubsgeld gemäß dem VE TV Nr. 3 in der jeweiligen Fassung. …
„bb) Danach hat der Kläger Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, nämlich – anteilig –
die Berechnung seiner Betriebsrentenbausteine mit der Vergütung für die tatsächlich von ihm
geleisteten Stunden, begrenzt auf die regelmäßige Vollzeittätigkeit. Für die Vergangenheit kann
dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung getragen werden (vgl. auch BAG 7. März
1995 – 3 AZR 282/94 – zu B III 2 der Gründe, BAGE 79, 236).
d) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn der Tarifvertrag nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung,
sondern aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme anzuwenden ist (vgl. BAG 19.
März 2002 – 3 AZR 121/01 – zu B 1 der Gründe; 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – zu B II 1 der
Gründe, BAGE 79, 236). Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge
ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber diese Ordnung nicht selbst geschaffen, sondern
lediglich das Regelungswerk der Tarifvertragsparteien übernommen hat“.
Das BAG hat ca. 2.000 Mitarbeitern auf Abruf der Gate Gourmet GmbH Deutschland, die im Zeitraum
von 1995 bis 2015 tätig waren, die Möglichkeit eingeräumt, eine höhere Betriebsrente zu
erhalten, die der von ihnen tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht. Jeder ehemalige und
aktuelle Mitarbeiter auf Abruf aber auch die Rentner der LSG Sky Chefs GmbH Deutschland, sollten
von diesem Recht Gebrauch machen und eine Neuberechnung ihrer Betriebsrente gerichtlich
geltend machen. Schnelles Handeln ist angesagt, bevor die Tarifvertragsparteien eine neue Regelung
schaffen. Die Mitarbeiter der LSG Sky Chefs GmbH Deutschland und jetzt der Gate
Gourmet GmbH Deutschland können ein Lied davon singen.)