1. November 2024

Union Busting als Offizialdelikt: Referentenentwurf des Ministeriums liegt vor

Seit dem 24.Oktober liegt nun der Referentenentwurf aus dem Arbeits- und Wirtschaftsministerium vor. Im Rahmen des Gesetzes „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz)“ geht es auch um das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG und Fragen der betrieblichen Mitbestimmung von Beschäftigten und deren Schutz  – unter anderem um Sanktionen gegen Arbeitsgeber, die Betriebsratsgründungen be- oder verhindern.

§ 119 Ref-E-BetrVG:

Hier soll der bisherige Absatz 2 gestrichen werden. Dieser besagt, dass Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (sog. Union Busting) nur dann verfolgt werden, wenn ein Orts-/Gesamt- oder Konzern-Betriebsrat, ein Wahlvorstand, das Unternehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen.

Nunmehr soll das von Amts wegen erfolgen, das Betriebsrat-Mobbing wird also als “Offizialdelikt” eingestuft, konkret laut Entwurf „hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn sie von Tatsachen erfährt, die auf einen Gesetzesverstoß hindeuten“.

Dies ist eine Forderung, die Gewerkschaften und Organisationen wie work-watch in der Vergangenheit immer wieder erhoben hatten, unter anderem auch in der Kampagne zum Union-Busting bei ProMinent, dem Unternehmen des BDA-Präsidenten. Bisher kam es kaum zu Anzeigen, geschweige denn Verurteilungen – in der Regel weniger als ein Dutzend im Jahr. Dabei ist Betriebsratsmobbing ein weit verbreitetes Phänomen: Erst im September 2024 veröffentlichte das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung eine Untersuchung, wonach etwa jede fünfte Betriebsratsgründung behindert wird.

Die Ministerien dazu:

„Mit der Ausgestaltung des § 119 BetrVG als Offizialdelikt werden die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Repressalien eine Betriebsratswahl initiieren und durchführen zu können sowie die ungehinderte Betriebsratsarbeit besser geschützt. Die Änderung verfolgt zugleich einen generalpräventiven Ansatz, wonach potenzielle Täter durch die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Ermittlungsverfahrens von der Begehung der Tat abgeschreckt werden.“

Aus dem Entwurf geht jedoch nicht hervor, welche Staatsanwaltschaften künftig für die Delikte zuständig wären. Und wie hoch die Chancen für eine Umsetzung überhaupt sind steht nicht zuletzt wegen der koalitionsinternen Spannungen in den Sternen.